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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fiedler-Klotz-Nöschel GbR MediaBogen
Marienburger Straße 16, 10405 Berlin
§ 1 Geltungsbereich
Für Aufträge des Auftragnehmers gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unverbindlich, soweit der Auftragnehmer diese nicht schriftlich bestätigt oder sie den Auftragnehmer gegenüber seinen eigenen Geschäftsbedingungen begünstigen.
§ 2 Angebot, Auftrag, Preise
Angebote von Auftraggebern sind für die Dauer von einer Woche nach Zugang beim Auftragnehmer unwiderruflich. Bei Aufträgen mit der Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Angebote des Auftragnehmers sind jederzeit widerruflich, sofern sie nicht bereits vom Auftraggeber angenommen wurden. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Mündliche Aufträge und Angebote des Auftragnehmers sollen schriftlich bestätigt werden. Im Zweifelsfall ist ausschließlich das schriftliche Angebot oder der schriftliche Auftrag maßgebend. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu zwei Tage vor der vereinbarten Auftragsausführung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass er hierzu nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, erhält der Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des Auftragswertes. Dem Auftraggeber bleibt es ungenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer.
Nachträgliche Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.
§ 3 Lieferung und Versand
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten und seine Gefahr die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Gegenstände und Unterlagen zum Erfüllungsort zu schaffen. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers übernommen. Eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge ist zulässig. Mehrlieferung wird berechnet.
Die im Auftrag angegebenen Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform.
Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Der Auftragnehmer haftet für Verzugsschäden nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Eine Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden.
Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb als auch im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr oder Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
§ 4 Ausführung der Leistung
Der Auftragnehmer wird die ihm für die Ausführung der Arbeiten übergebenen Unterlagen, insbesondere Druckvorlagen, mit geschäftsüblicher Sorgfalt auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit hin prüfen. Sind Mängel, insbesondere der Druckvorlagen bei dieser Prüfung nicht erkennbar und werden erst beim Druckvorgang deutlich, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht, insbesondere stehen dem Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche zu.
Den Auftragnehmer trifft keine Haftung, sofern er rechtzeitig schriftlich Bedenken gegen die ihm vom Auftraggeber oder Dritten vorgeschriebenen Stoffe oder gegen die Art der Ausführung oder Planung vorgebracht hat. Seine Haftung wird dadurch beschränkt oder ausgeschlossen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen zur Durchführung von Leistungen von dem Auftraggeber oder Dritten geprüft, genehmigt und freigegeben sind. Hierzu erstellt der Auftragnehmer Korrekturabzüge. Diese sind vom Auftraggeber aus Satz und sonstige Fehler zu überprüfen und dem Auftragnehmer druckreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Für fernmündlich aufgegebene Änderungen kann keine Haftung übernommen werden. Korrekturabzüge erstellt der Auftragnehmer nur auf Verlangen des Auftraggebers. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so haftet der Auftragnehmer nicht für Fehler. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabe-/ Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst im weiteren Fertigungsvorgang entstehen oder erkannt werden konnten.
Die zu einem Auftrag gehörenden Unterlagen, insbesondere Druckvorlagen, sind und bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer gibt diese Unterlagen auf Kosten des Auftraggebers nach Auftragserledigung zurück. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zu Dokumentationszwecken Kopien dieser Unterlagen zu fertigen und zu behalten. Daten werden bis zu 14 Tage nach Rechnungsstellung archiviert.
§ 5 Abnahme
Die Abnahme der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers erfolgt grundsätzlich durch rügelose Entgegennahme der Leistungen des Auftragnehmers. Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Leistungen schriftlich Mängelrügen, gelten die Leistungen als abgenommen. Hierauf wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Übermittlung der Leistungen nochmals ausdrücklich schriftlich hinweisen.
§ 6 Gewährleistung, Kontrolle von Druckvorlagen / Farbabweichungen etc.
Der Auftragnehmer hat grundsätzlich das Recht zur Nachbesserung. Erst wenn die Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zweimal fehlschlägt, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mängel während der Erbringung seiner Leistungen innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnisnahme zu beseitigen. Mängel, die bei Abnahme der Leistungen vorhanden sind oder die bei der Abnahme nicht erkannt werden, sind innerhalb angemessener Zeit nach Aufforderung des Auftraggebers zu beseitigen. Sichtbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch nach fünf Werktagen, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch nach fünf Werktagen ab Entdeckung zu rügen. Danach ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
Kontrolle von Druckvorlagen und digitaler Daten/Haftung. Es besteht die Pflicht des Auftraggebers, die gelieferten Waren, die als Druckvorlagen dienen vor der Weiterentwicklung auf Satzfehler und sonstige Fehler bei Abholung zu überprüfen. Wenn die vom Auftragnehmer gelieferte Ware aus digitalen Daten bestanden oder solche beinhaltet hat, muss der Auftraggeber selbst für eine Kontrolle an der Stelle sorgen, wo die Daten letztendlich genutzt, verarbeitet oder z. B. zum Drucken verwendet werden. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für jegliche Form der Weiterverarbeitung oder Nutzung von ihm gelieferter Daten.
Mängel an Teilen einer Lieferung: Mängel eines Teils der Lieferung könne nicht zur Beanstandung einer ganzen Lieferung führen. Im Falle von Mängeln der Lieferung hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl das Recht zur Nachlieferung oder Ersatzlieferung. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlägen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
Papiere und sonst. Materialien: Der Auftraggeber erkennt die Beschaffenheit des vom Lieferanten beschafften Papiers, Kartons oder sonstigen Materials als vertragsgemäß an, soweit dieses Material in den Lieferbedingungen der Papierindustrie oder der sonstigen zuständigen Lieferindustrie als für die jeweiligen Anforderungen des Auftraggebers für zulässig erklärt ist oder soweit diese Beschaffenheit auf durch Drucktechnik bedingte Unterschiede beruht. Bei Mängeln der von dem Auftragnehmer beschafften Materialien (Farben, Papier, Karton, etc.) tritt der Auftragnehmer seine Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber ab.
Farbgenauigkeit, Farbabweichungen, Farbkonsistenz etc. Im Druck erzielte Farben unterliegen bei aller Sorgfalt immer einer drucktechnisch bedingten in der Praxis meist unbedeutenden Toleranz, die vom Auftraggeber in Kauf genommen werden muss. Weitgehenste Farbtreue, Farbgenauigkeit und Farbkonsistenz (z. B. zwischen verschieden Auflagen) kann nur eingeschränkt im Rahmen dieser drucktechnisch bedingten Toleranzen und sowieso nur bei Verwendung exakt gleicher Papiersorten, gleichen Druckbedingungen, gleichen Farben und Vorliegen eines korrekt hergestellten, farbverbindlichen Proofs oder Musters gewährleistet werden. Je nach Papiersorte, Oberflächenbeschaffenheit und Druckverfahren können sich außerdem kleinere bzw. größere Toleranzen ergeben. Auch bei der Verwendung von Sonderfarben (z. B. HKS, Pantone, RAL) sind Farbschwankungen nicht gänzlich auszuschließen und es gelten die gleichen drucktechnisch bedingten Toleranzen.
§ 7 Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster
Diese werden nach Aufwand berechnet.
§ 8 Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht:
- für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden
- für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden
- im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder übernommener Beschaffenheitsgarantie
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz
Für Schäden an Manuskripten, Originalen, Druckplatten, Papieren oder sonstigen eingebrachten Sachen, welche dem Auftragnehmer übergeben werden, haftet der Auftraggeber nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 9 Satzfehler
Diese werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Auftragnehmer infolge von Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, Besteller- und Autorenkorrekturen, berechnet. Für die Rechtschreibung ist der Duden, letzte Ausgabe, maßgebend.
§ 10 Herausgabe/ Archivierung von digitalen Daten, Druckplatten, Filmen, sonstiger Materialien
Das Auf-Lager-Nehmen und Aufbewahren (Archivieren) von Daten und Datenträgern, Druckplatten, Filmen, Druckvorlagen, fremden Papieren, usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten. Von uns erstellte digitale Daten verstehen wir als unser geistiges Eigentum. Sie gehen im Allgemeinen nicht in den Besitz des Auftraggebers über; Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung und sind im Allgemeinen zusätzlich zu vergüten.
§ 11 Vergütung, Zahlung, Verzug
Auftragnehmer ist die Fiedler-Klotz-Nöschel GbR. Rechnungsstellung und Abrechnung erfolgt über diese. Leistungen des Auftragnehmers erfolgen grundsätzlich gegen 50% Vorauszahlung und 50% Bezahlung bei Abholung, jeweils bezogen auf die Auftragssumme. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Die Zahlung ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Der Auftraggeber ist bereit und imstande, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruches durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten und die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug befindet, der aus demselben rechtlichen Verhältnis beruht. § 312 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Abweichende Zahlungsmodalitäten sind schriftlich zu vereinbaren, hilfsweise gelten die auf den Rechnungen des Auftragnehmers wiedergegebenen Zahlungsbedingungen.
Zahlt der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach Rechungserhalt und Lieferung der Ware, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Erfolgen Zahlungen nicht rechtzeitig, schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 10 %. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für jede Mahnung Pauschalkosten in Höhe von 10 Euro zu berechnen, sofern nicht der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung in seinem Eigentum. Dies gilt auch, wenn sie bereits an Dritte weiterveräußert wurde.
Dem Auftragnehmer steht das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB an Originalen, Vorlagen, Materialen, sonstige Mustergegenstände uneingeschränkt zu.
§ 12 Abtretung von Ansprüchen, Erfüllungsgehilfen, Zurückbehaltung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte ohne Zustimmung des Auftraggebers abzutreten.
Der Auftragnehmer kann sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit diese aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte/ Urheberrechte
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung des Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen frei.
Soweit es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um urheberrechtlich geschützte Leistungen handelt, überträgt der Auftragnehmer Nutzungsrechte nur insoweit, als dies zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen unbedingt notwendig ist.
§ 14 Schlussbestimmungen
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit vereinbart, der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Die Bedingungen gelten stets in ihrer aktuellen Fassung. Im Übrigen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Berlin, Juni 2006 |
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